Der Vorstand 

"Der kreative und weitschauende Kopf des Vereines"

1. Vorstand Michael Kammer
Tel.: +49 16090418379
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2. Vorstand Volker Bertsch
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4. Vorstand Christoph Buchwald
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3. Vorstand  Tim Huber
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Bei Gebetsanliegen melde dich gerne bei:
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Diakonin Jana Lomberg
ABBA - Jugendreferentin

Rathausstraße 27 (Gemeindehaus)
74232 Abstatt

Mobil: 01520/1942764
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CVJM steht für Christlicher Verein Junger Menschen.

Der CVJM Beilstein ist seit Juli 2019 gegründet, also ein sehr junger Verein.

Wir wollen attraktive Angebote für alle Altersklassen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene anbieten.

Da wir überzeugt sind, dass dieser befreiende, lebensentfaltende Glaube an Jesus das wichtigste im Leben ist, wollen wir von diesem Glauben -- unserer persönlichen Beziehung zu Jesus -- erzählen und einladen Jesus persönlich kennen zu lernen.

 

Die Basis der weltweiten CVJM Arbeit wurde in Paris im August 1855 formuliert und angenommen und bei der Weltratstagung im Jahr 1973 in Kampala/Uganda neu bestätigt. Auf ihr bauen wir unsere Arbeit auf:

Pariser Basis von 1855:

“Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.
Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zwecke fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören." (Paris 1855)

Zusatzerklärung aus Kassel 1985/2002:

"Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen." (Kassel 1985/2002)

 

 


 

Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

(1) Der Verein hat den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Beilstein e.V.“ (abgekürzt = CVJM Beilstein e.V.; nachstehend CVJM Beilstein genannt)

(2) Der Sitz des Vereins ist 71717 Beilstein. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

(3) Der Verein ist dem CVJM Landesverband Württemberg e.V. im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband e.V. und dem Weltbund des CVJM angeschlossen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der CVJM Beilstein gründet sich auf Jesus Christus, Gottes Sohn und Heiland der Welt, wie er uns im Neuen Testament bezeugt wird. Die Mitglieder des CVJM Beilstein sind bestrebt, nach diesem Bekenntnis zu leben.

Die Arbeit des CVJM geschieht auf der Grundlage der Pariser Basis des Weltbundes der CVJM und der Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland.

Pariser Basis von 1855:
“Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.
Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zwecke fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören."


Zusatzerklärung Kassel 1985/2002:

"Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen."

(2) Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag der CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung.

(3) Der Verein wendet sich an alle Mädchen und Jungen, Frauen und Männer unabhängig von Konfessionen und sozialen Schichten. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich nicht nur auf seine Mitglieder, sondern ist auch auf außerhalb des Vereinslebens stehende Personen gerichtet:

Als regionale Gliederung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg betreibt der CVJM Beilstein mit seinen Gruppen, Kreisen, Angeboten, Aktionen, Projekten und Einrichtungen nach § 1 außerschulische Jugendbildung gemäß § 4 des Jugendbildungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg und ist damit anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des achten Buches Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).

(4) Der CVJM Beilstein arbeitet vertrauensvoll mit der Evangelischen Kirchengemeinde Beilstein-Billensbach zusammen. Darüber hinaus verdient die überkonfessionelle und ökumenische Arbeit besondere Beachtung.

Die Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirchengemeinde Beilstein-Billensbach oder anderen Institutionen wird, wo nötig, durch Kooperationsvereinbarungen geregelt.

(5) Der Verein sucht seinen Zweck, jungen Menschen Wegweiser zu Jesus Christus zu sein, indem das Interesse an einer persönlichen, befreienden Beziehung zu Jesus Christus geweckt und vorgelebt wird. Dies soll vor allem erreicht werden durch:

(a) die Verkündigung des Evangeliums z.B. in Kinder- und Jugendgruppen, in Jugendgottesdiensten,
Beschäftigung mit der Bibel, Gebets- und Gesprächskreise und Evangelisationen;

(b) Beratung und Betreuung in inneren und äußeren Nöten, sowie pädagogische und religiöse Angebote für Kinder,
Jugendliche, junge Erwachsene und Familien;

(c) Vorträge, Informationen, Sport, Spiel, Freizeiten und Wanderungen, Gruppenabende, Pflege der Musik,
Angebote der Jugendbildung, Verbindung von Jung und Alt, offene Jugendarbeit;

(d) Schulung, Aus- und Weiterbildung, Betreuung und Beratung von ehrenamtliche Mitarbeitenden;

(e) Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.

(6) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Religion

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtliche können innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen Zuwendungen erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch und auch keine Teilhaberrechte auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Dies wird bestätigt durch den unterschriebenen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitglieder

a) bekennen sich zu Jesus Christus als Gott und Heiland der Welt und seinem missionarischen Auftrag,
b) tragen die Verantwortung für die Aufgaben des Vereins und beten für seine Arbeit,
c) treffen sich regelmäßig unter Gottes Wort.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorsitzenden gegenüber, durch Ausschluss aus dem Verein und durch Tod. Der Ausschluss kann nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Beitragsregelung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.

(3) Im Bedarfsfall kann Mitgliedern auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise durch den Vorstand erlassen werden.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung (§ 7)

(b) der Ausschuss (§ 8)

(c) der Vorstand (§ 9)

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Der Vorsitzende sollte im ersten Kalenderhalbjahr diese Mitgliederversammlung einberufen. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einladen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss fristgerecht nach Abs. 1 einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen.

(3) Aufgabe der Mitgliederversammlung:

(a) Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
(b) Entlastung des Vorstandes und Ausschusses.
(c) Die Wahl des Ausschusses, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
(d) Die Beratung der Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden
eingereicht werden müssen.
(e) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin
durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Beilstein.
Zusätzlich wird die Einladung den Mitgliedern auch noch schriftlich bzw. digital übersandt, sofern dem Verein die
aktuelle Anschrift bzw. die Kontaktdaten durch das jeweilige Mitglied bekanntgegeben wurden und es sich
mit der Verwendung dieser Daten zu diesem Zweck einverstanden erklärt hat. Die schriftliche Übersendung ist
aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einladung, sondern alleine die rechtzeitige Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(5) Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben.
Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das von einem Vorstandsmitglied und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 8 Ausschuss

(1) Der Ausschuss leitet den Verein.

(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens zehn gewählten Mitgliedern des Vereins.

(3) Außerdem gehört dem Ausschuss Kraft Amtes der Vorstand an.

(4) Die Wahl des Ausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(5) Ausschussmitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wiederwahl ist möglich. Die Ausschussmitglieder werden in geheimer Wahl auf 3 Jahre gewählt.

(6) Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit.

(7) Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.

(8) Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Ausschussmitglied aus dem Ausschuss aus, so tritt dasjenige Vereinsmitglied, welches bei der letzten Wahl die höchste Stimmenzahl von den nicht in den Ausschuss gewählten Mitgliedern erhalten hat, auf die Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen an dessen Stelle.

(9) Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden

(10) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zum Ausschluss eines Vereins-Mitgliedes ist 3/4 Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.

(11) Der Ausschuss ist vor allem zuständig für:

a) die Gliederung der Arbeit des Vereins,
b) die Jahresplanung,
c) die Mitwirkung bei der Berufung der verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Gruppen,
d) die Verwaltung und Planung des Vermögens und der Finanzen,
e) die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung,
f) die Wahl des Schriftführers aus seinen Reihen.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei Stellvertretern und dem Kassenführer (Kassier). Sie müssen volljährig und Mitglied des Vereins sein.

(2) Die Geschäftsführung steht dem Vorsitzenden zu, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter / einem seiner Stellvertreter. Sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert obliegt dem Kassenführer die Geschäftsführung.

(3) Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter / seine Stellvertreter und der Kassenführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Wiederwahl ist möglich. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Ausschuss aus seiner Mitte eine Person bestimmen, welche die Geschäfte bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung wahrnimmt.

(6) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Ausschusssitzungen. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.

 

§10 Rechnungsführung

(1) Die Kasse des Vereins wird von dem in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenführer (Kassier) geführt. Mindestens einmal im Jahr wird die Kasse und die Rechnung von den gewählten Rechnungsprüfern geprüft.

(2) Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen:

(a) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten regelmäßigen jährlichen Mitgliederbeiträge,
(b) Opfer, Spenden, Zuschüsse, Aktionen

 

§11 Geschäftsordnung

Der CVJM Beilstein beschließt eine Geschäftsordnung, in der die Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung (inkl. der technischen und administrativen Maßnahmen zum Schutz der Daten), sowie Einzelheiten weiterer organisatorischer Themen enthalten sind.

 

§12 Satzungsänderung

(1) Der § 2 Abs. 1 der Satzung sind als Grundlage des Vereins von jeder Änderung ausgeschlossen.

(2) Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens 3/4 aller Ausschussmitglieder und 3/4 der anwesenden Mitglieder an einer Mitgliederversammlung die Änderung beschließen.

(3) Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

(4) Bei Änderungsvorschriften durch das Amtsgericht oder das Finanzamt, die die Gemeinnützigkeit betreffen, kann der Vorstand allein über die Änderung entscheiden.

 

§13 Auflösung und Aufhebung

(1) Die Auflösung des Vereins kann erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf der 3/4 Mehrheit aller Mitglieder des Vereins und der Zustimmung von 3/4 der Ausschussmitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Christlichen Verein Junger Menschen Landesverband Württemberg e.V. (abgekürzt: CVJM-Landesverband Württemberg e.V), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung in Beilstein zu verwenden hat.

Beilstein, 3. Juli 2019